Ratgeber

Edelstahl und Modeschmuck: Material richtig einordnen

Nicht jeder Schmuck besteht aus Gold oder Silber. Edelstahl, Titan, vergoldete Stücke und Modeschmuck folgen anderen Regeln, vor allem beim Stempel. Grundlage sind das Gesetz über den Feingehalt der Gold- und Silberwaren (FeinGehG, gesetze-im-internet.de, Stand 31.08.2015) und die Seite „Nickel in Bedarfsgegenständen mit Körperkontakt“ des LGL Bayern (aktualisiert 19.02.2021), beide abgerufen am 27. Oktober 2026.

Stand Oktober 20263 Min. Lesezeit
Auswahl an Modeschmuck auf gelbem Hintergrund

Die Materialien im Überblick

Bezeichnung Was gemeint ist Feingehaltsstempel
Edelstahl Stahllegierung, kein Edelmetall nein, das FeinGehG gilt für Gold- und Silberwaren
Titan Metall, kein Edelmetall im Sinne des FeinGehG nein
Vergoldet, versilbert dünne Edelmetallschicht auf anderem Metall nein, siehe § 8 und § 9 FeinGehG
Doublé Goldschicht, mit einem anderen Metall verbunden nein, siehe § 8 und § 9 FeinGehG
Modeschmuck Sammelbegriff für Schmuck aus unedlen Metallen und anderen Stoffen nein

Für Edelstahl und Titan gibt es keine Feingehaltsangabe, weil das Feingehaltsgesetz nur Gold- und Silberwaren regelt (§ 1 FeinGehG).

Was das Feingehaltsgesetz verbietet

Zwei Regeln sind für Ihren Kauf wichtig:

  • Gefüllte und verstärkte Ware: Nach § 8 Abs. 1 FeinGehG darf auf Gold- und Silberwaren, die mit anderen Metallen ausgefüllt sind, kein Feingehalt angegeben werden. Nach § 8 Abs. 2 gilt dasselbe, wenn Verstärkungen aus anderen Metallen metallisch verbunden sind.
  • Goldähnliche Ware: Wer gold- oder silberähnliche Waren mit einem Feingehaltsstempel versieht, handelt nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 ordnungswidrig. Die Geldbuße kann nach § 9 Abs. 3 bis zu 5.000 Euro betragen.

Trägt ein vergoldetes Stück also eine Zahl wie 585, ist Vorsicht angebracht. Fragen Sie den Händler, was die Zahl bedeutet. Mehr zu Stempeln lesen Sie unter Punzen, zu Prüfmöglichkeiten unter Echtheit prüfen.

Eine Ausnahme regelt § 9 Abs. 2 nur für versilberte Bestecke und Tafelgeräte. Für Schmuck gilt sie nach dem Wortlaut nicht.

Nickel in Modeschmuck

Laut LGL kann Nickel in Modeschmuck enthalten sein, etwa in Ohrringen, Halsketten oder Armreifen. Seit 2009 begrenzt Anhang XVII der REACH-Verordnung, wie viel Nickel abgegeben werden darf:

  • 0,2 µg/cm² je Woche bei Ohrsteckern und Piercings
  • 0,5 µg/cm² je Woche bei Gegenständen mit längerem Hautkontakt

Ob ein Edelstahl- oder Titanstück den Grenzwert einhält, zeigt die Materialbezeichnung allein nicht. Fragen Sie nach der Legierung und nach einem Prüfnachweis. Ausführlich dazu: Nickelallergie.

Worauf Sie beim Kauf achten

  • Genaue Bezeichnung: „vergoldet“, „Doublé“ und „Gold“ sind nicht dasselbe. Lesen Sie die Produktbeschreibung genau.
  • Schichtdicke: Bei vergoldeten Stücken fragen Sie, wie dick die Goldschicht ist. Eine gesetzliche Mindestangabe dazu enthält das FeinGehG nicht.
  • Kennzeichnung: Name und Kontaktanschrift des Herstellers sollten angegeben sein. Fehlende Angaben waren bei Untersuchungen des LGL ein Beanstandungsgrund.

Häufige Fragen

Hat Edelstahlschmuck einen Feingehaltsstempel?

Nein. Das Feingehaltsgesetz regelt nur Gold- und Silberwaren (§ 1 FeinGehG). Edelstahl ist kein Edelmetall in diesem Sinn.

Darf auf vergoldetem Schmuck 585 stehen?

Goldähnliche Waren mit einem Feingehaltsstempel zu versehen, ist nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 FeinGehG eine Ordnungswidrigkeit. Fragen Sie im Zweifel den Händler.

Ist Edelstahlschmuck automatisch nickelfrei?

Das zeigt die Bezeichnung allein nicht. Maßgeblich sind die Grenzwerte nach REACH Anhang XVII laut LGL. Fragen Sie nach einem Prüfnachweis.

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